Fischerei-Verein Schuppis

9403 Goldach

Vereins-Statuten

Artikel 1 (Name und Sitz)

Unter dem Namen „Fischerei-Verein Schuppis" besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Goldach

 

Artikel 2 (Zweck)

Der Zweck des Fischerei-Vereins Schuppis ist:

a. Hebung und Förderung der Fischerei, im Besonderen der freizeitlichen Fischerei

b. die korrekte und waidgerechte Fischerei

c. in den gepachteten Gewässern den Fischbestand unter Beachtung der natürlichen, standörtlichen Artenzusammensetzung zu bewirtschaften und zu pflegen, sowie drohenden Schäden zu begegnen

d. Veranstaltung von Kursen und Exkursionen

e. Anlässe zur Pflege der Kameradschaft

 

Artikel 3 (Mittel)

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a. Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder

b. Zinsen des Vereinsvermögens

c. Einnahmen aus Anlässen

d. Zuwendungen, Vergütungen, Schenkungen, etc.

 

Artikel 4 (Mitgliedschaft)

Abs. 1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder

 

Abs. 2 Aktivmitglieder zahlen einen am 30. November fälligen Jahresbeitrag für das nächste Vereinsjahr. Er umfasst den Vereinsbeitrag und die Fischereiberechtigung falls Pachtgewässer vorhanden sind.

 

Abs. 3 Passivmitglieder unterstützen moralisch und finanziell die

Bestrebungen und Ziele des Vereins. Sie haben einen Jahresbei-trag zu entrichten, der per 30. November fällig ist. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

 

Abs. 4 Die Mitgliederversammlung kann Personen, welche sich um den Verein oder die Fischerei verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von sämtlichen Beiträgen befreit, geniessen aber die Rechte der Aktivmitglieder.

 

Abs. 5 Die Anzahl der Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung ist auf max. 6 Personen beschränkt.

 

Abs. 6 Der Vorstand entscheidet im Rahmen der statutarischen und der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Diese Entscheidung muss einstimmig erfolgen.

Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

Abs. 7 Neueintretende Aktivmitglieder haben einen einmaligen Eintrittsbeitrag zu entrichten, welcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

Abs. 8 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet jährlich mindestens 2 Tage dem Verein Frondienst zu leisten.

(z.B. Gewässerpflege/öffentliche Aktivitäten)

 

Artikel 5 (Austritt und Ausschluss)

 

Abs. 1 Ein Vereinsaustritt ist immer per 31. Dezember möglich.

Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens bis 30. November an den Präsidenten gerichtet werden.

 

Abs. 2 Bereits einbezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

 

Abs. 3 Mitglieder, welche die Statuten verletzen, die Fischerei-verordnung und die Betriebsvorschriften übertreten, sich unkorrekten Fischens schuldig machen oder sonst in irgendwelcher Art den Interessen und Bestrebungen des Vereins entgegenarbeiten, können ihre Fischereiberechtigung verlieren oder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Abs. 4 Mitglieder, welche den Jahresbeitrag bis zum Fälligkeitstermin nicht bezahlen, ist eine Nachfrist von längstens 30 Tagen anzusetzen. Unterbleibt die Zahlung bis zum Ablaufen der Mahnfrist, kann das Mitglied ohne Anhörung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Abs. 5 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Artikel 6 (Gesetzte)

Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF), die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei(VBGF), das Kantonale Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz), die Kantonale Fischereiverordnung und die Betriebsvorschriften des Fischerei-Vereins Schuppis sind für alle Fischer verbindlich.

 

Artikel 7 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

Artikel 8 (Die Mitgliederversammlung)

 

Abs. 1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, diese findet jährlich im Januar statt.

 

Abs. 2 An der Mitgliederversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:

 

1. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

2. Bericht des Präsidenten

3. Abnahme der Jahresrechnung

4. Budget für das laufende Jahr

5. Festsetzung des Mitglieder- und Passivmitglieder-Beitrags sowie den Neumitgliederbeitrag

6. Jahresprogramm

7. Anträge des Vorstands

8. Anträge der Mitglieder

9. Umfrage & Mitteilungen

 

Abs. 3 Alle drei Jahre sind zudem noch folgende Geschäfte zu behandeln:

1. Wahl des Vorstandes

a. den Präsidenten

b. den Kassier / Aktuar / Archivar

c. den Gewässerwart

c. es können zudem auch weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, falls dies notwendig wird

 

2. Statutenrevision

 

3. Betriebsvorschriften falls Pachtgewässer vorhanden sind

Abs. 4 Änderungen der Statuten und der Betriebsvorschriften können auch in den Zwischenjahren traktandiert werden.

Abs. 5 An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Abs. 6 Bei Stimmgleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid, egal wie er vorher gestimmt hat.

 

Artikel 9 (Der Vorstand)

Der Vorstand besteht aus:

a. dem Präsidenten

b. dem Kassier / Aktuar / Archivar

c. den Gewässerwart

 

Artikel 10 (Aufgaben des Vorstandes)

 

Abs. 1 Aufgaben des Präsidenten

a. Vertretung des Vereins nach aussen

b. Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

c. Abfassung des Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung

d. Leitung der Hauptversammlung

e. Verkehr mit Behörden / Verpächter und anderen Vereinen

 

Abs. 2 Aufgaben des Kassier / Aktuar / Archivar

a. Verwaltung des gesamten Rechnungswesen

b. Vorlage der Jahresrechnung an der Mitgliederversammlung

c. Führt Protokoll über Sitzungen und Mitgliederversammlung

d. Verwaltet die Vereinsakten und führt ein Mitgliederverzeichnis

 

Abs. 3 Aufgaben des Gewässerwart

a. Pflege der Pachtgewässer (Schuppisweiher in Absprache mit SMC Goldach)

b. Besatz der Pachtgewässer (in Absprache mit dem gesamten Vorstand)

c. Falls nötig Abfischen und Umsiedeln der Fische

d. Jährliche Fangstatistik

e. Fischerei-Aufsicht

 

Artikel 11 (Unterschrift)

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Artikel 12 (Haftung)

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 13 (Auflösung des Vereins)

Abs. 1 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange 3 stimmberechtigte Mitglieder dessen Fortbestand verlangen.

Abs. 2 Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die Versammlung über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögen.

 

Artikel 14 (Inkrafttreten)

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Oktober 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.